Der Kanton Zürich will zusätzliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Richterinnen und Richtern an die obersten kantonalen Gerichte festlegen. Der Kantonsrat hat solche Änderungen teilweise bereits auf Gesetzesstufe beschlossen. Damit sie in Kraft treten können, ...
Der Kanton Zürich will zusätzliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Richterinnen und Richtern an die obersten kantonalen Gerichte festlegen. Der Kantonsrat hat solche Änderungen teilweise bereits auf Gesetzesstufe beschlossen. Damit sie in Kraft treten können, bedarf es zusätzlich einer Verfassungsänderung, über die das Stimmvolk am 3. März an der Urne befinden wird.
Bisher können alle Personen gewählt werden, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Die Änderungen sehen nun vor, dass die Richter aller Gerichte im Kanton Zürich am Ende des Monats aus dem Amt ausscheiden, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden. Zudem können nur noch Personen als Mitglieder der obersten Gerichte gewählt werden, die ein juristisches Studium abgeschlossen haben (ausgenommen sind Ersatzmitglieder sowie die Handelsrichterinnen). Verzichtet hat der Kantonsrat zwar darauf, konkrete Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht vorzusehen. Durch die geplante Änderung der Kantonsverfassung ist es jedoch einfacher, eine solche Ausnahme einzuführen, wenn die Verhältnisse sich ändern sollten.
Argumente gegen die Verfassungsänderung sind keine zu finden. Sämtliche Parteien empfehlen ein Ja zu dieser Vorlage, welche der Kantonsrat ohne Gegenstimmen angenommen hat. Abgestimmt drüber wird lediglich, weil Änderungen an der Verfassung dem obligatorischen Referendum unterstehen.
RENÉ FISCHER