Leinenpflicht im Frühling nun auch im Kanton Thurgau
16.05.2023 Aadorf, ThurgauIm Gegensatz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz sind in der Schweiz 26 unterschiedliche Hunderechte in Kraft. Zur Brut- und Setzzeit gilt jedoch überall eine Leinenpflicht, vorgeschrieben oder empfohlen. Seit diesem Frühling müssen Hunde nun auch im Thurgau per ...
Im Gegensatz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz sind in der Schweiz 26 unterschiedliche Hunderechte in Kraft. Zur Brut- und Setzzeit gilt jedoch überall eine Leinenpflicht, vorgeschrieben oder empfohlen. Seit diesem Frühling müssen Hunde nun auch im Thurgau per Gesetz im Wald angeleint werden.
Was im Kanton Zürich seit Anfang Jahr mit der Einführung des neuen Jagdgesetztes bereits Pflicht war, galt im Kanton Thurgau noch als Empfehlung: Den Vierbeiner während der Brut- und Setzzeit im Wald und in Waldesnähe anzuleinen. Damit soll verhindert werden, dass Hunde die vom langen Winter geschwächten Wildtiere jagen oder deren Junge aufstöbern und reissen. Geschützt werden sollen mit der Massnahme zudem Bodenbrüter, deren Artenvielfalt seit Jahren rückgängig ist.
Für Hundehalter dieser Region, die ihre Hunde trotzdem gerne freilaufen liessen, eine kleine Herausforderung, ist doch die Kantonsgrenze beim Spaziergang je nach Route allgegenwärtig; aus dem harmlosen Tritt auf den Waldweg konnte rasch ein Gesetzesübertritt werden. Seit Anfang Monat herrscht nun Klarheit: Auch im Kanton Thurgau wurde das Hundegesetz angepasst. Unter Paragraf 3 ist zu lesen: «Vom 1. April bis 31. Juli sind Hunde im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung. Die Gemeinden können für weitere Orte Anleingebote oder Betretverbote erlassen. Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.» Somit gelten in beiden Kantonen künftig dieselben Vorschriften während derselben Dauer.
Dass die neue Regelung im Thurgau in diesem Jahr erst einen Monat später in Kraft trat, lag daran, dass die Referendumsfrist erst Anfang März ablief und der Regierungsrat im Anschluss die Verordnung entsprechend anpassen musste.
Keine Kritik am Gesetz, aber an der Dauer
Informiert hatte der Kanton in einer Medienmitteilung und mit einem Flyer, der auch auf verschiedenen Websites zur Ansicht und zum Download aufgeschaltet wurde. In den sozialen Medien kursiert die Neuerung ebenfalls seit ein paar Tagen und wird rege diskutiert. Grundsätzlich sind sich die Hundehaltenden einig, dass der Schutz der Wildtiere Priorität hat, trotzdem wird die Dauer der Leinenpflicht als zu lang empfunden. Michael Vogel, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Jagd- und Fischereiverwaltung erklärt dazu: «Die festgesetzte Dauer schützt nicht nur die Jungen der Säugetiere, sie deckt auch die Brutzeiten der Bodenbrüter ab, die zum Teil zwei Bruten in dieser Zeitspanne aufziehen. Ausserdem halten sich die Tiere nicht an unseren Kalender, mit dieser Dauer gewährleisten wir bestmöglichen Schutz.»
Ein Blick über die Kantonsgrenze zeigt, dass Hunde vom 15. April bis zum 30. Juni, in anderen vom 1. April bis 15. Juli oder eben vom 1. April bis 31. Juli an die Leine müssen. Sich zu informieren, lohnt sich; bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Bussen.
Immerhin lassen die Vorschriften bei der Leinenlänge freie Hand: Ob der Hund an einer kurzen, einer längeren oder einer Schleppleine geführt wird, spielt keine Rolle. Gerade Letztere haben seit einigen Tagen Hochkonjunktur, wie vom Personal bei Animaux Heimtierbedarf in Aadorf zu erfahren war: «Der Absatz von Schleppleinen ist seit der Einführung merklich angestiegen; gut, haben wir ein breites Sortiment und waren optimal parat für unsere Kundschaft.»
Das Ende der Leine muss während des Waldspaziergangs in den Händen gehalten werden und der Hund damit jederzeit unter Kontrolle sein; zum Schutz von schwächeren und teilweise stark gefährdeten Arten. Eine sinnvolle Regelung.
MARIANNE BURGENER
Übersicht Hundegesetze unter: tierimrecht.org/de/recht/hunderecht