Seit Donnerstag, 1. Oktober 2026, gelten in der Schweiz neue Vorgaben für Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen. Bei einer Temporeduktion muss neu zusätzlich nachgewiesen werden, dass dadurch kein unerwünschter Ausweichverkehr in Wohnquartiere entsteht.
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Seit Donnerstag, 1. Oktober 2026, gelten in der Schweiz neue Vorgaben für Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen. Bei einer Temporeduktion muss neu zusätzlich nachgewiesen werden, dass dadurch kein unerwünschter Ausweichverkehr in Wohnquartiere entsteht.
Für eine Temporeduktion auf einer verkehrsorientierten Strasse ist weiterhin ein Gutachten erforderlich. Neu muss dieses auch nachweisen, dass die Massnahme keinen unerwünschten Ausweichverkehr auf siedlungsorientierte Strassen verursacht. Tempo 30 bleibt auf verkehrsorientierten Strassen möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Bundesrat hatte die Änderung der Signalisationsverordnung am 12. August 2026 beschlossen. Damit setzt er eine vom Parlament im März 2024 überwiesene Motion zur Sicherung der Hierarchie des Strassennetzes um.
Quartierstrassen nicht betroffen
Für siedlungsorientierte Strassen, insbesondere Quartierstrassen und Zufahrten zu Wohnsiedlungen, ändert sich nichts. Dort ist die Einführung von Tempo 30 seit dem 1. Januar 2023 erleichtert. Ein Gutachten ist nicht erforderlich.
Kein Rechtsvortritt auf verkehrsorientierten Strassen.
Auf verkehrsorientierten Strassen mit Tempo 30 ist grundsätzlich kein Rechtsvortritt vorgesehen. Damit soll der Verkehrsfluss erhalten bleiben. Fussgängerstreifen können weiterhin signalisiert werden.
Keine Pflicht für lärmarme Beläge
Die ursprünglich diskutierte Priorisierung lärmarmer Strassenbeläge wurde nach der Vernehmlassung nicht in die definitive Verordnungsänderung aufgenommen. Die zentrale Neuerung betrifft somit den zusätzlichen Nachweis bei geplanten Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen.
REDAKTION POLIZEITICKER SCHWEIZ