Mitteilungen aus den Gemeinden -Aus Rat und Verwaltung Hagenbuch
21.10.2025 HagenbuchGemeindeversammlung vom 19. November 2025
Der Gemeinderat hat die Traktanden für die nächste Gemeindeversammlung festgelegt. Zur Beratung stehen die Genehmigung des Budgets 2026 und die Festsetzung des Steuerfusses der Einheitsgemeinde Hagenbuch. Zudem wird die ...
Gemeindeversammlung vom 19. November 2025
Der Gemeinderat hat die Traktanden für die nächste Gemeindeversammlung festgelegt. Zur Beratung stehen die Genehmigung des Budgets 2026 und die Festsetzung des Steuerfusses der Einheitsgemeinde Hagenbuch. Zudem wird die Kreditabrechnung der Kugelfangsanierung beim Schützenhaus Hagenbuch behandelt. Unter «Allfälliges» können bis am 5. November 2025 Anfragen gemäss § 51 des Gemeindegesetzes gestellt werden. Die detaillierte Einladung zur Gemeindeversammlung wird separat in dieser Zeitungsausgabe veröffentlicht.
Schulhaus Oberschneit wird ins Finanzvermögen übertragen
Das ehemalige Schulhaus Oberschneit wird aufgrund der Aufhebung des Kindergartenbetriebs wieder ins Finanzvermögen überführt. Der Bilanzwert per 1. Januar 2025 beträgt 446’636 Franken der neue Verkehrswert nach Neubewertung 585’800 Franken Daraus ergibt sich eine Wertberichtigung von 139’164 Franken Die Übertragung wurde durch den Gemeinderat als zuständiges Organ beschlossen.
Sanierung Grundwasserpumpwerk Aadorferfeld
Das Grundwasserpumpwerk Aadorferfeld entspricht in seiner aktuellen Ausführung nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen. Um die Wasserversorgung langfristig zu schützen, wird die Anlage gemäss den geltenden Richtlinien saniert und künftig luftdicht abgeschlossen. Die Arbeiten sind im Investitionsbudget 2025 vorgesehen und durch den Gemeinderat bewilligt.
Zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern an Strassen und Wegen
Die meisten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schneiden ihre Sträucher und Bäume entlang der öffentlichen Strassen und Wegen regelmässig zurück, damit niemand behindert wird. Der Gemeinderat und die Mitarbeiter der Gemeindebetriebe danken diesen Personen herzlich für ihre Aufmerksamkeit.
Leider ragen aber stellenweise auch Äste von Bäumen oder Sträucher in Wege und Strassen hinaus und behindern den Verkehr. In Kurven oder Einmündungen wird so die Sicht beeinträchtigt und es entstehen gefährliche Situationen vor allem für den Fuss- und Veloverkehr. Zudem werden Signale und Hydranten verdeckt und die Strassenbeleuchtung wird beeinträchtigt. Besonders der Winterdienst wird von hinausragenden Ästen stark behindert und deswegen werden auch regelmässig Rückspiegel und Drehlichter beschädigt. Daraus entstehen unnötige Kosten die übrigens jeder Steuerzahler mitfinanziert.
Gemäss § 20 der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) beträgt der Lichtraum in der Höhe im Fahrbahngebiet mindestens 4.5 m. Im Bereich von Trottoirs, Fuss- und -Velowegen beträgt der Lichtraum 2.65 Meter Dieser Lichtraum ist von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dauernd freizuhalten. Die erforderlichen Sichtbereiche gemäss § 23 (VErV) sind ebenfalls dauernd freizuhalten. In diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0.8 Meter nicht überschreiten.
Gemäss § 27 (VErV) gelten bei Pflanzen folgende Abstände von der Strassengrenze:
a) Bei Bäumen 4 m, gemessen ab der Mitte des Stammes.
b) Bei anderen Pflanzen ein Abstand, bei dem sie nicht in den Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens 0.5 m.
Der Abstand von Bäumen kann auf 2 Meter reduziert werden:
a) Gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Velowegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartierverkehr oder dem Verkehr der Anwohnerinnen und Anwohner dienen und im Interesse des Ortbildes.
Gemäss § 28 (VErV) kann bei Mauern, geschlossenen Einfriedungen und dichter Bepflanzungen von über 0.8 m Höhe an der Innenseite von Kurven aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt werden.
Der Gemeinderat bittet alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, ihre Pflanzen gemäss den oben erwähnten Vorschriften bis spätestens 31.Oktober 2025 zurückzuschneiden.
Wird dieser Termin nicht eingehalten, wird den säumigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von der Gemeindeverwaltung schriftlich eine Frist gesetzt den Missstand zu beheben. Andernfalls wird eine Ersatzvornahme erfolgen (Art. 70 der Polizeiordnung der Gemeinde Hagenbuch vom 1. September 2003)
Im Weiteren hat der Gemeinderat:
• Die Terminplanung für die Jahresrechnung 2025 und das Budget 2027 festgelegt.
MELANIE THOMANN, GEMEINDESCHREIBERIN