Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verlängert in Absprache mit den Kantonen die Massnahmen zur Vorbeugung der Vogelgrippe bis mindestens am 30. April. Das heisst: Hausgeflügel muss entweder im Stall bleiben oder darf nur in einen vor ...
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verlängert in Absprache mit den Kantonen die Massnahmen zur Vorbeugung der Vogelgrippe bis mindestens am 30. April. Das heisst: Hausgeflügel muss entweder im Stall bleiben oder darf nur in einen vor Wildvögeln geschützten Auslauf.
Nach dem ersten Auftreten in Seuzach gab es zahlreiche weitere Fälle: In einer Tierhaltung im Kanton Zürich hatte sich eine Gruppe Schwarzschwäne und schweizweit mehrere Hundert Wildvögel angesteckt. Einen derart starken Anstieg der Fallzahlen hat es zu dieser Jahreszeit in der Schweiz noch nie gegeben. Dies deutet auf eine neue Seuchensituation hin. Die jetzt auftretenden Fälle sind nicht mehr hauptsächlich auf die Einschleppung von Zugvögeln aus dem Ausland zurückzuführen, sondern vor allem auf die Verbreitung des Virus unter den in der Schweiz lebenden Vögeln. Auch wenn bisher vor allem Möwen verendet sind, kann das Virus viele weitere Arten von Wildvögeln befallen.
Folgende Vorschriften gelten:
• Verhindern Sie den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln.
• Beschränken Sie den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste und betreten Sie die Tierhaltungen nur mit sauberen Händen, Kleidern und Schuhen.
• Berühren Sie vorsichtshalber keine kranken oder verendeten Wildvögel. Melden Sie deren Fund einer Polizeistelle oder der Wildhut.
• Die Registrierung von Geflügelhaltungen ist obligatorisch. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren.
• Auch Geflügel aus Freilandhaltung darf vorübergehend nicht auf die Weide.
Die Massnahmen für Geflügelbetriebe gelten sowohl für Nutztier- wie auch für Hobbyhaltungen.
(PD)