Der Kanton Zürich hat die ausserordentliche Lage zu Beginn der Coronakrise gut gemeistert. Der Regierungsrat möchte aber die Handlungsfähigkeit für künftige Krisen, zum Beispiel bei wirtschaftlichen oder sozialen Notständen, noch besser rechtlich ...
Der Kanton Zürich hat die ausserordentliche Lage zu Beginn der Coronakrise gut gemeistert. Der Regierungsrat möchte aber die Handlungsfähigkeit für künftige Krisen, zum Beispiel bei wirtschaftlichen oder sozialen Notständen, noch besser rechtlich abstützen. Dafür sieht er eine Änderung der Kantonsverfassung als geeignet an.
Zu Beginn der Coronakrise hat der Regierungsrat mehrere Notmassnahmen beschlossen. Die Zürcher Verfassung sieht eine solche Notstandskompetenz vor. Mit einem Postulat hat der Kantons- den Regierungsrat beauftragt zu prüfen, ob es zusätzlich gesetzliche Notstandsregelungen braucht, also ein eigentliches Notstandsgesetz. Dies war auch notwendig, weil das Verwaltungsgericht eine Notmassnahme aufgehoben hat, die nicht von der Notstandskompetenz erfasst war.
Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass sich zwar die übrigen während Corona getroffenen Massnahmen auf die verfassungsrechtliche Notstandskompetenz des Regierungsrates stützen konnten. Damit war und ist die Handlungsfähigkeit des Kantons in ausserordentlichen Lagen gewahrt. Der Regierungsrat hält eine Ergänzung der Kantonsverfassung jedoch aus mehreren Gründen für sinnvoll.
Ausdehnung des Dringlichkeitsrechts
Aus Gründen der Rechtssicherheit schlägt der Regierungsrat vor, in der Kantonsverfassung ausdrücklich festzuhalten, dass er Notmassnahmen auch zur Abwendung von wirtschaftlichen und sozialen Notständen erlassen kann. Dabei darf er von kantonalen Gesetzen abweichen.
Daneben schlägt er eine Anpassung im Bereich des Dringlichkeitsrechts vor: In dringlichen Fällen darf heute nur bei Gesetzen das Referendum aufgeschoben werden, nicht aber bei Finanzbeschlüssen – sogenannten Verpflichtungskrediten. Für eine nächste besondere Lage erachtet es der Regierungsrat als sinnvoll, wenn er auch Verpflichtungskredite dringlich beschliessen könnte. Deshalb regt er an, das Dringlichkeitsrecht auf solche auszudehnen. Sowohl für die Anpassung der Notstandskompetenz als auch des Dringlichkeitsrechts braucht es eine Änderung der Kantonsverfassung. Eine Regelung auf Gesetzesebene, beispielsweise in einem Notstandsgesetz, wäre nicht ausreichend.
Beide Anpassungen der Kantonsverfassung betreffen den Regierungs- und den Kantonsrat in gleicher Weise. Deshalb möchte der Regierungsrat die Änderung nicht ohne Zustimmung des Parlaments angehen. Auch die Geschäftsleitung des Kantonsrates regt eine Anpassung der Notstandskompetenz in einem parlamentarischen Vorstoss an. Für die Anpassung des Dringlichkeitsrechts lädt der Regierungsrat das Parlament ein, ihm ebenfalls einen Auftrag zur Ausarbeitung einer Vorlage zu erteilen.
(PD)