Individuelle Prämienverbilligung 2025
11.03.2025 AadorfDie Kantone gewähren Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung
Grundsatz
Die Prämienverbilligung wird Personen ausgerichtet, die bei einem ...
Die Kantone gewähren Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung
Grundsatz
Die Prämienverbilligung wird Personen ausgerichtet, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen haben und die am 1. Januar 2025 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau haben. Nach diesem Stichtag Geborene sowie aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zuziehende Personen sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt.
Antragsverfahren
Die Gemeinden ermitteln die bezugsberechtigten Personen aufgrund der provisorischen Steuerdaten per 1. Januar 2025 und stellen diesen im Verlauf des Frühjahres ein Antragsformular zu. Das Formular ist von den Bezugsberechtigten zu überprüfen, wenn nötig zu berichtigen oder ergänzen und zu unterschreiben. Falls die aufgedruckte Krankenkasse nicht stimmt oder keine eingetragen ist, benötigt die Krankenkassen-Kontrollstelle zwingend die Kopie der Krankenkassenpolice KVG gültig per 1. Januar 2025. Das unterzeichnete Formular ist innert 30 Tagen, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2025 bei der Krankenkassen-Kontrollstelle der Wohngemeinde einzureichen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Berechnungsgrundlage
Für Personen, die ein steuerbares Vermögen ausweisen, wird keine Prämienverbilligung entrichtet. Dies gilt ebenfalls für Kinder, deren Eltern ein steuerbares Vermögen ausweisen.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt direkt an den zuständigen Krankenversicherer. Eine Direktauszahlung an die bezugsberechtigte Person ist nicht möglich.
Neubemessung/ Neubeurteilung
Wurde im Vorjahr nicht automatisch ein Antragsformular zugestellt, oder können nachträglich veränderte wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden, kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Rechtskraft der definitiven Steuerrechnung oder dem Entscheid über die Neuberechnung der Quellensteuer eine Neubemessung verlangen. Eine Neubemessung muss beantragt werden. Wird die Frist verpasst, verfällt ein allfälliger Anspruch. Differenzbeträge von weniger als 30 Franken werden nicht ausbezahlt.
(MITG)
Weitere Informationen
Die aktuellsten Informationen zur Prämienverbilligung finden Sie unter www.gesundheit.tg.ch.Fürkonkrete Fragen oder bei Unklarheiten, insbesondere der abweichenden Regelung für Kurzaufenthalter und Grenzgänger, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter 052 368 48 48 oder
einwohnerdienste@aadorf.ch. Infolge technischer Schwierigkeiten kommt es beim Versand der Antragsformulare für Personen mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung zu Verzögerungen.