Frühzeitig vorsorgen, damit später Klarheit herrscht
07.11.2026 AadorfRund 200 Interessierte erhielten letzte Woche an einem Informationsanlass in Aadorf einen Überblick über Vorsorge, Güter- und Erbrecht. Dabei wurde anschaulich aufgezeigt, wie wichtig es ist, rechtzeitig Regelungen zu treffen.
Wer entscheidet, wenn man nicht mehr ...
Rund 200 Interessierte erhielten letzte Woche an einem Informationsanlass in Aadorf einen Überblick über Vorsorge, Güter- und Erbrecht. Dabei wurde anschaulich aufgezeigt, wie wichtig es ist, rechtzeitig Regelungen zu treffen.
Wer entscheidet, wenn man nicht mehr urteilsfähig ist? Was passiert mit dem Vermögen im Todesfall? Welche Möglichkeiten gibt es, Angehörige abzusichern? Unter dem Titel «Gut vorbereitet – Sicherheit für Sie und Ihre Familie» vermittelte die Grundbuch- und Notariatsverwaltung des Kantons Thurgau am Dienstagabend vergangener Woche einen Überblick über die Vorsorge und Nachlassplanung. Das Interesse war gross. Rund 200 Personen besuchten den Anlass im Gemeinde- und Kulturzentrum Aadorf.
Anhand einer fiktiven Familie zeigten die Notarinnen Manuela Pekin-Zemp und Pamela Rullo vom Grundbuchamt und Notariat Münchwilen auf, weshalb es sich lohnt, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. «Wir wollen Sie heute über Zusammenhänge informieren und Wissen vermitteln, sodass Sie später selbst Entscheidungen treffen können, was für Ihre Situation am besten ist, wie Sie Ihre Wünsche rechtssicher festhalten können, und darauf hinweisen, dass Sie bei uns im Notariat eine professionelle Beratung haben können», sagte Manuela Pekin-Zemp.
Ein schwerer Unfall verändert das Leben der Familie schlagartig. Der Vater ist nicht mehr ansprechbar. Seine Frau steht plötzlich vor zahlreichen Fragen: Wer darf medizinische Entscheidungen treffen? Wer bezahlt die Rechnungen, erledigt Bankgeschäfte oder entscheidet über einen möglichen Hausverkauf? Es existiert weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung und auch kein Ehevertrag oder ein Testament.
Wer entscheidet bei Urteilsunfähigkeit?
Solange eine Person urteilsfähig ist, kann sie mit einer Vollmacht Aufgaben an andere übertragen. Dabei wird zwischen einer Generalvollmacht für alle Rechtsgeschäfte und einer Spezialvollmacht für einzelne Angelegenheiten unterschieden.
Wenn jemand urteilsunfähig wird, genügen die bestehenden Vollmachten zum Teil nicht mehr. Hier kommt der Vorsorgeauftrag zum Tragen. «Der Zweck des Vorsorgeauftrages ist, dass eine Vertrauensperson Angelegenheiten für jemanden regeln kann, wenn diese Person urteilsunfähig ist», erklärte Pamela Rullo. Sinnvoll sei es, eine Ersatzperson zu bestimmen, falls der oder die Hauptbeauftragte zum Zeitpunkt des Ereignisses dazu nicht in der Lage ist.
Ein Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet sein. Er kann auch Angaben zu einer allfälligen Entschädigung enthalten. Wirksam wird er erst, nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Voraussetzungen geprüft und genehmigt hat. Aufbewahrt werden kann er zu Hause oder bei der KESB.
Ohne Vorsorgeauftrag verfügt der Ehepartner zwar über gewisse Vertretungsrechte, diese sind jedoch beschränkt. Für ausserordentliche Geschäfte, etwa den Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft, ist die Mitwirkung der KESB erforderlich.
Ergänzung Patientenverfügung
Eine wichtige Ergänzung bildet die Patientenverfügung. Darin wird festgehalten, welche medizinischen Massnahmen jemand im Fall der Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt. Zudem kann man eine Vertrauensperson bestimmen, die bei medizinischen Entscheidungen die Vertretung übernimmt. Dafür genügt ein schriftliches, datiertes und unterschriebenes Dokument.
«Wir empfehlen, die Patientenverfügung gemeinsam mit einer medizinischen Fachperson zu besprechen und regelmässig zu überprüfen», so Pamela Rullo. Die Patientenverfügung könne bei der KESB hinterlegt werden. Angehörige und Hausarzt sollten über ihren Aufbewahrungsort informiert sein. Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung können unabhängig voneinander erstellt werden.
«Eine gute Vorsorge schafft Klarheit für die Angehörigen und entlastet sie in schwierigen Situationen», fasste die Notarin den Zweck der Vorsorge zusammen.
Bestimmungen des Güterrechts
Im zweiten Teil des Abends ging es um das Güterrecht. Im Fall des verheirateten Paares kommt zuerst das Güterrecht zum Tragen. Wie dieses geregelt ist, erläuterte Manuela Pekin-Zemp. Im Beispiel der Familie ist der Vater und Ehemann zwei Jahre nach dem Unfall verstorben. Das Güterrecht bestimmt bei einer Auflösung der Ehe, welche Vermögenswerte den einzelnen Ehepartnern gehören. Erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung steht fest, welcher Teil des Vermögens in den Nachlass fällt.
In der Schweiz gibt es drei Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
Ohne besondere Vereinbarung gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird zwischen Eigengut, beispielsweise Vermögen aus der Zeit vor der Ehe oder Erbschaften, und der während der Ehe erwirtschafteten Errungenschaft, beispielsweise gesparten Lohneinnahmen, unterschieden.
Für die Begründung anderer Güterstände oder Änderungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens braucht es einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag. Die Gütertrennung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch von Gesetzes wegen eintreten.
Mehr Spielraum beim Erben
Im dritten Teil standen die gesetzlichen Erbteile sowie Testament und Erbvertrag im Zentrum, die von Pamela Rullo erklärt wurden. Stirbt eine verheiratete Person und hinterlässt Kinder, bekommt der überlebende Ehepartner nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht an die Nachkommen.
Seit der Erbrechtsrevision von 2023 besteht bei der Nachlassplanung mehr Spielraum. Die Pflichtteile der Nachkommen wurden reduziert, jene der Eltern abgeschafft. Damit kann über einen grösseren Teil des Vermögens frei verfügt werden.
Mit einem Testament lassen sich beispielsweise einzelne Personen begünstigen, Vermächtnisse ausrichten oder ein Willensvollstrecker einsetzen. Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Anders verhält es sich beim Erbvertrag, der zwischen mindestens zwei Parteien abgeschlossen wird und verbindlich ist.
Auch unverheiratete Paare sollten ihre Situation prüfen. Konkubinatspartner haben von Gesetzes wegen keinen gegenseitigen Erbanspruch. Ohne entsprechende Regelung kann der überlebende Partner leer ausgehen. Pamela Rullo: «Hier ist es ganz wichtig, dass man eine erbrechtliche Regelung trifft.»
Zur Sprache kamen zudem die Begünstigungsmöglichkeiten bei der beruflichen und privaten Vorsorge sowie die Erbschaftssteuern. Im Kanton Thurgau sind Ehepartner und Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit, während Konkubinatspartner grundsätzlich steuerpflichtig sind.
Ein weiteres Thema waren mögliche Schutzklauseln in Ehe- und Erbverträgen. Diese können beispielsweise verhindern, dass bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners Vermögenswerte zulasten der Kinder in eine neue Ehe einfliessen.
Fragen aus dem Publikum
In der anschliessenden Fragerunde interessierte sich das Publikum unter anderem für die Möglichkeiten einer Enterbung, die Vorsorgevertretung durch mehrere Kinder und die Gültigkeit älterer Testamente. Dokumente, die vor der Erbrechtsrevision von 2023 erstellt wurden, bleiben grundsätzlich gültig. Je nach Formulierung könne eine Überprüfung jedoch sinnvoll sein, war zu erfahren. Die beiden Referentinnen empfahlen, bestehende Regelungen regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Wer den Informationsabend verpasst hat, kann ihn an drei weiteren Abenden in anderen Gemeinden besuchen.
BETTINA STICHER
Mehr Informationen: www.gni.tg.ch
Mit den Informationsveranstaltungen möchte die Grundbuch- und Notariatsverwaltung dazu beitragen, dass sich die Bevölkerung frühzeitig mit Fragen rund um Vorsorge und Nachlass auseinandersetzt. Denn wer seine persönlichen Wünsche rechtzeitig festhält und wichtige Entscheidungen vorbereitet, schafft Klarheit – für sich selbst und für die Menschen, die einem nahestehen.

