Aufhebung der Gestaltungspläne sorgte für Diskussionen
16.06.2026 AadorfDie Gemeinde Aadorf informierte am Donnerstag über die Anpassung und Aufhebung von Sondernutzungsplänen. Dargelegt wurden die Gründe und mögliche Auswirkungen. Auf Einzelinteressen, zu denen der Diskussionsbedarf gross war, konnte nur am Rande eingegangen werden. Dafür ...
Die Gemeinde Aadorf informierte am Donnerstag über die Anpassung und Aufhebung von Sondernutzungsplänen. Dargelegt wurden die Gründe und mögliche Auswirkungen. Auf Einzelinteressen, zu denen der Diskussionsbedarf gross war, konnte nur am Rande eingegangen werden. Dafür wurden individuelle Gespräche empfohlen.
Über 60 Personen kamen am vergangenen Donnerstagabend ins Gemeindezentrum Aadorf. Es ging um die Aufhebung von Gestaltungsplänen, die Anpassung von Baulinien- und Einführung von Gewässerraumlinienplänen.
Gemeindepräsident Matthias Küng begrüsste die zum Teil bereits gut informierten Anwesenden zur Veranstaltung. Das Ziel des Abends sei es, zu wissen worum es geht und möglichst viele Fragen zu beantworten, sagte er.
Instrumente zur Siedlungsentwicklung
Gemeinderat Stefan Brunner (Raumplanung und Hochbau) erklärte kurz, was Sondernutzungspläne sind, und ordnete diese in die Rechtsgrundlagen ein. Sondernutzungspläne dienen dazu, für gewisse Gebiete die Bestimmungen des Baureglements und des Zonenplans zu ergänzen, zu präzisieren oder in bestimmten Bereichen abweichend zu regeln, damit eine bessere Siedlungsentwicklung möglich wird. «Sie stehen über der Bau- und Zonenordnung, sind aber ganz klar begrenzt auf ein bestimmtes Areal», fasste er zusammen. So könne man spezielle Dinge regeln, die über die Nutzung hinausgingen. Als Beispiel nannte er die Ausnutzung, zum Beispiel bei der Geschosshöhe, der Begrünung oder für Wege.
Die Rechtsgrundlagen sind das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG), das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG), die Verordnung des Regierungsrates zum BBG (PBV), der kantonale Richtplan (KRP), kantonale Inventare, sowie der Zonenplan und das Baureglement der Gemeinde.
Anpassung ans neue Recht
Adrian Sauter, Geschäftsleitungsmitglied der bhateam ingenieure ag, erläuterte, warum die Überprüfung der Sondernutzungspläne durch die Gemeinde und die daraus folgende Aufhebung von älteren Gestaltungsplänen erfolgt. Aufgrund der Anpassung ans neue Recht (BBG und PGV) sowie des Beitritts zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), müssten die Gestaltungspläne bis 2028 angepasst, beziehungsweise aufgehoben, und zudem alle Sondernutzungspläne gemäss dem RPG überprüft werden. «Anpassungen gibt es dann, wenn sich die Verhältnisse ändern (zum Beispiel Waldflächen) oder bei neuen gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel Gewässerschutzgesetz)», erklärte er. Baulinien müssten überprüft werden, um Konflikte mit anderen übergeordneten Planungsgrundlagen zu vermeiden.
Als zentralen zentraler Punkt für die Eigentümer nannte Sauter die Besitzstandsgarantie gemäss PBG, die sicherstellt, dass rechtmässig erstellte Bauten auch nach einer Aufhebung der Pläne bestehen bleiben dürfen und nicht abgebrochen oder umgebaut werden müssen.
Auf seiner Präsentation zeigte der Raumplaner eine Übersicht über die Baulinien- und die Gestaltungspläne, und welche erhalten oder angepasst beziehungsweise aufgehoben werden sollen.
Anpassung von Baulinienplänen
Drei der zehn Baulinienpläne sollen angepasst werden, dies in den Gebieten Dorfbach, Lützelmurg und Pfisterwies. Diese Anpassungen erfolgen in enger Koordination mit der neuen Gewässerraumlinienplanung, die auf Bundesrecht basiert. Die Rechtssicherheit beim Abstand von Gewässern und vom Wald, aber auch Sicherheit bei Waldabständen, sind Gründe für den Erhalt oder die Anpassung von Baulinien, ebenso die Bebaubarkeit von Grundstücken im Zusammenhang mit Strassenabständen oder übergeordnete Schutzinteressen.
Aufhebung von Gestaltungsplänen
Von den 19 Gestaltungsplänen sollen acht aufgehoben werden. sieben der Gestaltungspläne könne man momentan nicht aufheben, weil der Zonenplan noch die Gestaltungsplanpflicht vorschreibe und eine Aufhebung somit zu einem Bauverbot führen würde, erklärte Adrian Sauter. Weitere Gründe für den Erhalt von Gestaltungsplänen seien, dass sie aktuell und mit geltendem Recht kompatibel seien, sich Gebiete teilweise noch in Entwicklung oder im Bau befänden, die Gestaltungsplanpflicht weiterhin vorhanden sei, detaillierte Sonderbauvorschriften weiterhin erforderlich oder auch dass Abweichungen der Regelbauweise bewusst vorgesehen, Anpassungen an neues Recht bereits erfolgt, oder spezifische Nutzungen (Kiesabbau und Rekultivierung) vorgesehen seien.
Aufgehoben werden sollen die Gestaltungspläne Dorfplatz, Wittenwil, Matthof I, Aadorf, Neuwis, Aadorf, Alt Chlooster, Guntershausen, Matthof II, Aadorf, Steig-Ifang, Aadorf, Oberdorf, Häuslenen, Châtel, Aadorf.
Die Aufhebungen werden unter anderem damit begründet, dass kein öffentliches Interesse mehr vorhanden ist, der Planungszweck, also Siedlungsbau, Wege, Erschliessung, Parkplätze und so weiter erfüllt ist, oder über Dienstbarkeiten geregelt wird, das Baureglement die Nutzung ausreichend regelt, keine Sonderbauvorschriften mehr vorliegen, Vorgesehenes wie zum Beispiel Spielplätze, Begrünung, Fernwäme nicht umgesetzt wurde auch nicht mehr werde, bei der Aufhebung keine Nachteile entstehen, oder kein Nachteil für Ortsbild und Lärmschutz besteht.
Diskussion über Vor- und Nachteile
In der Diskussion äusserten verschiedene Grundeigentümer Besorgnis über mögliche Nachteile, wie etwa das Risiko, dass Nachbarn durch die neue Regelbauweise höher bauen könnten. Der Knackpunkt: die Regelbauweise hat sich in den letzten 20 bis 30 Jahren stark verändert. Bei Aufhebung des Gestaltungsplanes gelten das aktuelle Baureglement und der aktuelle Zonenplan, die sich von den früheren unterscheiden können. Grundsätzlich gebe es keine Nachteile, sagte Matthias Küng und verwies auf die Besitzstandsgarantie. Nachteile gebe es punktuell: «Wenn zum Beispiel ein Nachbar höher bauen kann, kann das für Sie ein Nachteil sein, aber auch ein Vorteil, weil sie das auch dürfen.»
Betroffene sollten die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften in den Unterlagen studieren. Man könne in diesem Rahmen nicht alle Details zu jedem Gestaltungsplan durchgehen. Die Veranstaltung zeige als erster Schritt auf, was gemacht werde, warum und wie es weitergehe. Bei individuellen Fragen zum eigenen Grundstück empfahl der Gemeindepräsident Grundeigentümern, einen Termin beim Bauamt zu vereinbaren, um individuelle Auswirkungen auf ihre Parzelle in einem persönlichen Gespräch zu klären. Zudem verwies er darauf, dass während der öffentlichen Auflage das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung stehe, um Einsprachen gegen spezifische Aufhebungen einzureichen.
Formelles Mitwirkungsverfahren
Die Unterlagen zum formellen Mitwirkungsverfahren sind auf der Gemeindeverwaltung Aadorf oder online auf der Webseite der Gemeinde einsehbar. Für Rückmeldungen ist Zeit bis am 1. Juli. Die Eingaben und Anregungen zur Planung werden in einem Mitwirkungsbericht zusammengefasst und sind Bestanteil des Planungsberichts. Die öffentliche Auflage, die gemäss Mattias Küng erst im Herbst erfolgt, dauert 20 Tage.
BETTINA STICHER


