Darf der Nachbar das?
28.04.2026 PublireportageDer Sommer steht vor der Tür und das Leben spielt sich vermehrt draussen ab. Dies kann zu Unstimmigkeiten zwischen den Nachbarn führen. Nachstehend einige Erläuterungen und Bestimmungen zum Umgang mit Lärm, Tierhaltung, Grillqualm und Gartenbepflanzung.
...Der Sommer steht vor der Tür und das Leben spielt sich vermehrt draussen ab. Dies kann zu Unstimmigkeiten zwischen den Nachbarn führen. Nachstehend einige Erläuterungen und Bestimmungen zum Umgang mit Lärm, Tierhaltung, Grillqualm und Gartenbepflanzung.
Lärmbelästigung zu allen möglichen und unmöglichen Zeiten
Die erste Frage lautet immer: Ist die Belästigung übermässig? Die Antwort hängt davon ab, was an diesem Ort als üblich beurteilt wird. Hier muss beachtet werden, dass Lärm in der Stadt anders empfunden wird als auf dem Land. Generell gilt die Ruhezeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr morgens. Lärm durch laute Musik, Feierlichkeiten, Hundegebell, Bohren, Maschinenbetrieb und so weiter sind während dieses Zeitraums zu unterlassen. Das gilt auch für den Samstag, der wie ein Werktag behandelt wird. Auch an diesem Tag muss um 22.00 Uhr Ruhe herrschen. Die genauen Bestimmungen finden Sie in der Polizeiverordnung Ihrer Gemeinde.
Kinder- und Partylärm
Leicht kommt es zu Konflikten zwischen lärmenden Kindern und ruhebedürftigen Nachbarn. Mit etwas gutem Willen von beiden Seiten bleibt der Frieden gewahrt. Kinder brauchen für eine gesunde Entwicklung das freie Spiel in der Gruppe, und das ist nun mal mit Lärm verbunden– eine Ansicht, die auch die meisten Gerichte vertreten. Es gelten jedoch auch hier die offiziellen Ruhezeiten, d.h. ab 22.00 Uhr muss Ruhe herrschen. Nachbarn sollten im Streitfall das Gespräch mit den Eltern suchen, um gemeinsame Spielregeln zu erarbeiten.
Dauert die Party bis in die Ruhezeiten und dringt der Lärm bis nach draussen, stellt dies eine übermässige Immission dar und ist unzulässig. Als Nachtruhezeit sind in den meisten Kantonen die Stunden zwischen 22.00 und 7.00 Uhr morgens festgelegt.
Tierhaltung
In der Schweiz lebt in jedem dritten Haushalt ein Haustier. Tiere erfreuen ihre Besitzer, jedoch nicht immer auch die Nachbarn. Häufig sind die Klagen über Hundekot im Garten, andauerndes Hundegebell, Katzenurin auf dem Sitzplatz oder krächzende Papageien.
Die Tierbesitzer sind sich oft gar nicht bewusst, dass sich der Nachbar gestört fühlt. Ein klärendes Gespräch kann Unstimmigkeiten aus dem Weg räumen. Verrichtet ein Hund seine Notdurft bei den Nachbarn auf dem Rasen, räumt der Hundebesitzer den Kot weg. Kräht der Papagei den ganzen Tag, hält der Vogelbesitzer zu den Ruhezeiten die Fenster geschlossen. Natürlich darf von einem Haustierbesitzer Rücksichtnahme erwartet werden, genauso wie Toleranz von seinen Nachbarn.
Wird ein Schaden von einem Haustier verursacht, sollte der Tierhalter dafür aufkommen. Die meisten Privathaftpflichtversicherungen kommen für solche Schäden auf.
Streitpunkt Grill
Das Grillieren wird im Nachbarschaftsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings gilt allgemein, dass Nachbarn nicht durch übermässige Immissionen wie Lärm, Geruch oder Rauch belästigt werden dürfen. Was als «übermässig» gilt, ist jedoch Auslegungssache. Deshalb lassen sich solche Konflikte juristisch oft nur schwer klären – ein persönliches Gespräch mit dem Nachbarn ist meist der beste Weg.
Bäume, Sträucher und Pflanzen
Zu hohe Hecken oder überhängende Äste können ebenfalls zu Streit führen. Kommt keine Einigung zustande, gelten die kantonalen Vorschriften zu Grenzabständen und Höhen. Wichtig ist, rechtzeitig zu handeln, da je nach Kanton Verjährungsfristen gelten (im Kanton Zürich beispielsweise fünf Jahre).
Reden ist Gold
Am einfachsten lässt sich ein Konflikt in einem persönlichen Gespräch lösen. Sprechen Sie Ihre Anliegen ruhig und sachlich an.
Tipp
Vermeiden Sie alles, was Sie selbst beim Nachbarn stören würde, und warten Sie nicht zu lange mit einem klärenden Gespräch. Je früher, desto besser, bevor Ihnen der Kragen platzt!
Rolf Niederberger
GRAF & PARTNER Immobilien AG, Winterthur

