Aus Rat und Verwaltung Hagenbuch
31.03.2026 HagenbuchÖffnungszeiten der Gemeindeverwaltung über Ostern
Die Büros der Gemeindeverwaltung Hagenbuch bleiben am Ostermontag, 6. April 2026 geschlossen. Ab Dienstag, 7. April 2026, stehen wir Ihnen zu den regulären Öffnungszeiten gerne wieder zur ...
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung über Ostern
Die Büros der Gemeindeverwaltung Hagenbuch bleiben am Ostermontag, 6. April 2026 geschlossen. Ab Dienstag, 7. April 2026, stehen wir Ihnen zu den regulären Öffnungszeiten gerne wieder zur Verfügung.
Bei Todesfällen wenden Sie sich bitte an das Bestattungsamt Elgg. Telefonnummer 052 368 55 98.
Bei Störungen in der Wasserversorgung, wie Leitungsbrüchen, steht unser Pikettdienst unter der Telefonnummer 079 319 56 25 zur Verfügung. Not-Pässe können am Flughafen Zürich-Kloten ausgestellt werden. Auskunft erhalten Sie unter der Telefonnummer 044 655 57 65.
Gemeinderat und Verwaltung wünschen allen Hagenbucherinnen und Hagenbuchern schöne Ostertage.
Kreditabrechnung BARAMO-Modulbau
Der Gemeinderat hat die Kreditabrechnung für die Übernahme des BA-RAMO-Modulbaus geprüft und als korrekt befunden. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 706’076.91 Franken und liegen damit 35’627.69 Franken unter dem bewilligten Kredit. Die Abrechnung wurde der Rechnungsprüfungs-kommission zur Prüfung vorgelegt und anschliessend der Gemeindeversammlung vom 20. Mai 2026 zur Genehmigung beantragt.
Bildung einer Lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)
Der Gemeinderat hat die Bildung einer Lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) beschlossen, um überschüssigen Solarstrom aus gemeindeeigenen Photovoltaikanlagen effizient zu nutzen. Beteiligt sind unter anderem der Werkhof, das Schulhaus, die Gemeindeverwaltung sowie die Wasser- und Abwasseranlagen. Die überschüssige Energie wird innerhalb der gemeindeeigenen Liegenschaften kostenlos weitergegeben.
Während des Berichtszeitraumes erteilte Baubewilligungen:
• Jakob Herzog, Parz.Kat.Nr. 2242, Ersatzbau Scheune/Lagerhaus Vers. Nr. 135
Zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern an Strassen und Wegen.
Die meisten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schneiden ihre Sträucher und Bäume entlang der öffentlichen Strassen und Wegen regelmässig zurück, damit niemand behindert wird. Der Gemeinderat und die Mitarbeiter der Gemeindebetriebe danken diesen Personen herzlich für ihre Aufmerksamkeit.
Leider ragen aber stellenweise auch Äste von Bäumen oder Sträucher in Wege und Strassen hinaus und behindern den Verkehr. In Kurven oder Einmündungen wird so die Sicht beeinträchtigt und es entstehen gefährliche Situationen vor allem für den Fussund Veloverkehr. Zudem werden Signale und Hydranten verdeckt und die Strassenbeleuchtung wird beeinträchtigt. Besonders der Winterdienst wird von hinausragenden Ästen stark behindert und deswegen werden auch regelmässig Rückspiegel und Drehlichter beschädigt. Daraus entstehen unnötige Kosten die übrigens jeder Steuerzahler mitfinanziert.
Gemäss § 20 der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) beträgt der Lichtraum in der Höhe im Fahrbahngebiet mindestens 4,5 m. Im Bereich von Trottoirs, Fussund Velowegen beträgt der Lichtraum 2,65 Meter Dieser Lichtraum ist von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dauernd freizuhalten. Die erforderlichen Sichtbereiche gemäss § 23 (VErV) sind ebenfalls dauernd freizuhalten. In diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0.8 m nicht überschreiten.
Gemäss § 27 (VErV) gelten bei Pflanzen folgende Abstände von der Strassengrenze:
a) Bei Bäumen 4 m, gemessen ab der Mitte des Stammes.
b) Bei anderen Pflanzen ein Abstand, bei dem sie nicht in den Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens 0,5 m.
Der Abstand von Bäumen kann auf 2 m reduziert werden:
a) Gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Velowegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartierverkehr oder dem Verkehr der Anwohnerinnen und Anwohner dienen und im Interesse des Ortbildes.
Gemäss § 28 (VErV) kann bei Mauern, geschlossenen Einfriedungen und dichter Bepflanzungen von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt werden.
Der Gemeinderat bittet alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, ihre Pflanzen gemäss den oben erwähnten Vorschriften bis spätestens 30. April 2026 zurückzuschneiden.
Wird dieser Termin nicht eingehalten, wird den säumigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von der Gemeindeverwaltung schriftlich eine Frist gesetzt den Missstand zu beheben. Andernfalls wird eine Ersatzvornahme erfolgen (Art. 70 der Polizeiordnung der Gemeinde Hagenbuch vom 1. September 2003)
MELANIE THOMANN, GEMEINDESCHREIBERIN


