Mitteilungen aus den Gemeinden
30.09.2025 HagenbuchAus Rat und Verwaltung Hagenbuch
Erneuerungswahlen – Festsetzung der Termine
Der Gemeinderat hat die Erneuerungswahlen 2026–2030 festgelegt: 1. Wahlgang am 8. März, 2. Wahlgang am 14. Juni 2026. Gewählt werden die Mitglieder der ...
Aus Rat und Verwaltung Hagenbuch
Erneuerungswahlen – Festsetzung der Termine
Der Gemeinderat hat die Erneuerungswahlen 2026–2030 festgelegt: 1. Wahlgang am 8. März, 2. Wahlgang am 14. Juni 2026. Gewählt werden die Mitglieder der Gemeindebehörden von Hagenbuch sowie der Sekundarschulpflege Elgg und der Kirchenpflegen. Die detaillierte Wahlanordnung wird in dieser Grossauflage separat publiziert.
Oberdorfstrasse – Einbahnregelung während der Bauphase
Mit Verfügung vom 29. September 2025 hat der Gemeinderat für das neue Bauprojekt auf der Parzelle des ehemaligen Werkgebäudes eine Einbahnregelung für alle Fahrzeuge auf der Oberdorfstrasse verfügt. Diese gilt ab sofort bis spätestens Ende Juni 2026 und betrifft den Abschnitt ab der Verzweigung Oberdorf-/Schulstrasse (Beginn 30er-Zone) bis zur Einmündung Bruggwisstrasse.
Mit dieser Massnahme soll die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger, insbesondere der Schulkinder auf ihrem täglichen Schulweg, gewährleistet werden. Zugleich erleichtert sie den Lastwagen der Baustelle die Zufahrt, damit die Arbeiten zügig abgeschlossen werden können.
Die im Plan eingezeichnete Fussgängerumleitung über die Säntisstrasse wird empfohlen, eine Sperrung für den Fussverkehr erfolgt jedoch nicht. Die Regelung dient der Sicherheit aller und unterstützt eine effiziente Umsetzung des Bauprojekts. Der Gemeinderat bittet um Verständnis.
Gegen diese Verfügung kann ab der Veröffentlichung an gerechnet innert 30 Tagen beim Statthalteramt Bezirk Winterthur, Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Kugelfangsanierung – Kreditabrechnung
Die Sanierung des Kugelfangs wurde im Sommer 2024 abgeschlossen. Da sich während der Arbeiten ein grösserer Umfang belasteten Materials zeigte, entstanden Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Kredit. Der Gemeinderat legt die Kreditabrechnung der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vor. Allfällige Beiträge vom Kanton und Schiesssportverband werden zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt.
Dach des alten Feuerwehrlokals in Oberschneit – dringende Sanierung
Am Dach des alten Feuerwehrlokals in Oberschneit wurden bei einer Besichtigung erhebliche Mängel festgestellt. Die Dachrinnen sind stark beschädigt, zudem bestehen Undichtigkeiten am Dach. Um Folgeschäden an der Bausubstanz zu verhindern, hat der Gemeinderat die notwendigen Sanierungsarbeiten ausserhalb Budget beschlossen.
Zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern an Strassen und Wegen.
Die meisten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schneiden ihre Sträucher und Bäume entlang der öffentlichen Strassen und Wegen regelmässig zurück, damit niemand behindert wird. Der Gemeinderat und die Mitarbeiter der Gemeindebetriebe danken diesen Personen herzlich für ihre Aufmerksamkeit.
Leider ragen aber stellenweise auch Äste von Bäumen oder Sträucher in Wege und Strassen hinaus und behindern den Verkehr. In Kurven oder Einmündungen wird so die Sicht beeinträchtigt und es entstehen gefährliche Situationen vor allem für den Fuss- und Veloverkehr. Zudem werden Signale und Hydranten verdeckt und die Strassenbeleuchtung wird beeinträchtigt. Besonders der Winterdienst wird von hinausragenden Ästen stark behindert und deswegen werden auch regelmässig Rückspiegel und Drehlichter beschädigt. Daraus entstehen unnötige Kosten die übrigens jeder Steuerzahler mitfinanziert.
Gemäss § 20 der kantonalen Verk e h r s e r s c h l i e s s u n g s v e r o r d n u n g (VErV) beträgt der Lichtraum in der Höhe im Fahrbahngebiet mindestens 4.5 m. Im Bereich von Trottoirs, Fussund -Velowegen beträgt der Lichtraum 2.65 m. Dieser Lichtraum ist von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dauernd freizuhalten. Die erforderlichen Sichtbereiche gemäss § 23 (VErV) sind ebenfalls dauernd freizuhalten. In diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0.8 m nicht überschreiten.
Gemäss § 27 (VErV) gelten bei Pflanzen folgende Abstände von der Strassengrenze:
a) Bei Bäumen 4 m, gemessen ab der Mitte des Stammes.
b) Bei anderen Pflanzen ein Abstand, bei dem sie nicht in den Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens 0,5 m.
Der Abstand von Bäumen kann auf 2 m reduziert werden:
a) Gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Velowegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartierverkehr oder dem Verkehr der Anwohnerinnen und Anwohner dienen und im Interesse des Ortbildes.
Gemäss § 28 (VErV) kann bei Mauern, geschlossenen Einfriedungen und dichter Bepflanzungen von über 0.8 m Höhe an der Innenseite von Kurven aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt werden.
Der Gemeinderat bittet alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, ihre Pflanzen gemäss den oben erwähnten Vorschriften bis spätestens 31.Oktober 2025 zurückzuschneiden.
Wird dieser Termin nicht eingehalten, wird den säumigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von der Gemeindeverwaltung schriftlich eine Frist gesetzt den Missstand zu beheben. Andernfalls wird eine Ersatzvornahme erfolgen (Art. 70 der Polizeiordnung der Gemeinde Hagenbuch vom 1. September 2003)
Im Weiteren hat der Gemeinderat:
• das Budget 2026 der Politischen Gemeinde Hagenbuch zuhanden der Gemeindeversammlung vom 19. November 2025, genehmigt
MELANIE THOMANN, GEMEINDESCHREIBERIN